Vereinssatzung

Satzung des „Freundeskreis Helmholtz-Gymnasium e.V. Bielefeld“

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit auch Personen, Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

 

Allgemeines

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Helmholtz–Gymnasium e.V.” und hat seinen Sitz in Bielefeld.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Nummer VR1241 eingetragen.
  3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Aufgabe
  1. Der Verein fördert die Erziehung und Bildungsarbeit am Helmholtz-Gymnasium Bielefeld durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln, soweit sie nicht oder ungenügend vom Schulträger oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO).
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf ihnen jedoch Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen gewährt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Förderverein können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die den Vereinszweck in seinen Bestrebungen unterstützen möchten. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die §§ 4, 5, 7 dieser Satzung festgelegt.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Zustimmung des Vorstandes.
  3. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  • 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in das Ermessen eines jeden Mitglieds gestellt, darf jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag nicht unterschreiten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit dem Ende der Schullaufbahn/Schulaustritt des Schülers.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  • 6 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender), dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender), dem Kassenführer, sowie einem Beisitzer. Hierbei erledigt der Beisitzer gleichzeitig die Aufgaben des Schriftführers.
  2. Stellvertretender Vorsitzender ist der jeweilige im Amt befindliche Oberstudiendirektor des Helmholtz–Gymnasiums Bielefeld. Dieser wird von der Mitgliederversammlung nicht gewählt.
  3. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestellen.
  4. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder seines Vorstandes i.S.d. §26 BGB gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand überwacht die Erfüllung der Satzung und die Ausführung von sonstigen Vorschriften und Beschlüssen. Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen gefasst.
    Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit Vorstandssitzungen einzuberufen (schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von drei Tagen), außerdem muss eine Vorstandssitzung stattfinden, wenn diese von zwei Vorstandsmitgliedern gewünscht wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Schriftführer hat die Niederschriften über die Sitzungen anzufertigen, sie sind nach Genehmigung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Schriftstücke müssen, soweit sie die Kassenführung angehen, auch vom Kassenführer gezeichnet bzw. gegengezeichnet werden.
  6. Der Kassenführer hat das Vereinsvermögen zu verwalten, den Jahreskassenabschluss aufzustellen, die Mitgliederdatei zu pflegen und den hiermit verbundenen Schriftwechsel zu führen.
  7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung gilt als mitgeteilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse oder über den Schulverteiler (Ausgabe an alle Schüler), sowie zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgt ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Der Vorstand kann unter Einhaltung der in Ziffer 2 genannten Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Beratungspunkte beantragt wird.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und mitzuteilen. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
    Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist (Ausnahmen §7 Nr. 8 und § 10 der Satzung). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmungen sind öffentlich, wenn die Versammlung nichts anders beschließt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Der Vorsitzende hat in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten, der Kassenführer gibt den Kassenbericht, und die Kassenprüfer berichten über die Geschäftsführung des Kassenführers. Sie beantragen ggf. die Entlastung des Vorstandes.
  7. An der Mitgliederversammlung dürfen Gäste teilnehmen, wenn dies der Vorstand genehmigt. Abstimmen dürfen jedoch nur Mitglieder des Fördervereins.
  8. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und durch den jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Finanzamt unverzüglich in Abschrift einzureichen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  11. Jede Änderung der Satzung bedarf für ihre Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
  12. Die Mitgliederversammlung darf auch digital (online) stattfinden.

 

  • 8 Kassenprüfer

Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie können wiedergewählt werden.

 

  • 9 Ausgaben des Vereins

Ausgaben sind nur möglich innerhalb eines Ausgabenrahmens, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt und von ihr beschlossen worden ist. Bereits bewilligte Gelder, die in dem Jahr nicht ausgegeben worden sind, werden nur in begründeten Ausnahmefällen in das kommende Jahr überführt.

 

  • 10 Auflösung des Vereins
  1. Zur Auflösung des Vereins ist nur eine mit diesem einzigen Punkt der Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung berechtigt. Jedem Mitglied muss die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens 4/5 aller anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen fällt in das Vermögen des Vereins an OWL zeigt Herz e.V. (VR11472 AG GT), Brückhof 1a, 33803 Steinhagen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 11 Datenschutz im Verein
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Fördervereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben und verarbeitet. Das Nähere regelt eine vom jeweiligen Vorstand zu erstellende und regelmäßig zu aktualisierende Datenschutzordnung.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.